11. August 2011 versäumten, dafür aber am 12. August 2011 in Trogen erschienen. Staatsanwalt B. verwies auf den Termin vom 11. August 2011 sowie auf Art. 355 Abs. 2 StPO, führte die Einvernahme aber trotzdem durch. In der Folge stellte der Verteidiger von P. am gleichen Tag ein Wiederherstellungsgesuch. Am 27. September 2011 erliess Staatsanwalt B. eine Nichteintretensverfügung und stellte das Einspracheverfahren ein bzw. trat auf die Einsprache des Beschuldigten nicht ein. Gleichzeitig wurde Vormerk genommen, dass die Strafverfügung vom 19. April 2010 in Rechtskraft erwachsen sei. Schliesslich wurden die Kosten der Verfügung in Höhe von Fr. 100.00 P. auferlegt.