In der Folge erliess der zuständige Staatsanwalt am 14. Juli 2011 eine Einstellungsverfügung. Der leitende Staatsanwalt hielt eine Einstellung des Verfahrens im damaligen Zeitpunkt jedoch nicht für angebracht und verlangte vielmehr eine Ergänzung der Untersuchung. In der Folge vereinbarte Staatsanwalt B. mit dem Verteidiger von P. am Telefon einen (weiteren) Einvernahmetermin. Während sich Staatsanwalt B. für die neue Einvernahme den 11. August 2011, 11.00 Uhr, notierte, trug Rechtsanwalt S. den 12. August 2011, 11.00 Uhr, in seiner Agenda ein. Nach dem Telefongespräch gab Rechtsanwalt S. den Termin an seinen Mandanten weiter.