Zwar wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass die Probezeit erst dann eingehalten werden kann, wenn der betreffende Jugendliche sich in Freiheit befindet. Wie der hier zu beurteilende Sachverhalt aber gezeigt hat, ist X. gerade während eines Heimaufenthaltes straffällig geworfen, so dass auch die anstehende Schutzmassnahme für den verurteilten Jugendlichen eine Zeit der Bewährung darstellen wird, dahingehend als dass er sich gegenüber seinen Betreuungspersonen korrekt und anständig benehmen und keine neuerlichen Fluchtversuche unternehmen soll. Dementsprechend rechtfertigt es sich, bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Probezeit festzulegen.