35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 JStG kann dem Jugendlichen im Falle eines Strafaufschubes eine Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auferlegt werden. Weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, ob bei der Kombination von Schutzmassnahme und Strafe bereits bei der Urteilsfällung die Dauer der Probezeit für die bedingt ausgesprochene Strafe festgelegt werden kann. Zwar wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass die Probezeit erst dann eingehalten werden kann, wenn der betreffende Jugendliche sich in Freiheit befindet.