Vollzug der Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben werden kann (Urteil des Obergerichts Zürich vom 26. Oktober 2010 in: SJZ 107 (2011) S. 529 ff.). Denn allein aufgrund der Anordnung einer Schutzmassnahme kann noch nicht auf eine Schlechtprognose geschlossen werden. Ein Strafaufschub setzt voraus, dass aufgrund der gesamten Umstände das Vorliegen einer ungünstigen Prognose zu verneinen ist. Zwar hat die Begutachtung von X. ergeben, dass er persönliche Probleme hat, an denen er arbeiten muss, und bei für ihn günstigeren Annahmen des Gutachters auch eine z.T. mittlere Rückfallgefahr besteht.