350 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat sich damit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig gemacht. KGer, 25.08.2011 3576 Strafzumessung. Jugendstrafrecht. Festlegung Probezeit. Das Gesetz regelt nicht, ob bei der Kombination von Schutzmassnahme und Strafe bereits bei der Urteilsfällung die Dauer der Probezeit für die bedingt ausgesprochene Strafe festgelegt werden kann (vgl. Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht [Jugendstrafgesetz; JStG; SR 311.1]).