B. Gerichtsentscheide 3576 StPO). Zwar ist aufgrund der im Recht liegenden Akten eine schwere Körper- verletzung nicht nachgewiesen worden. Sowohl aufgrund der Sachverhalts- schilderung in der Anklageschrift wie auch den glaubhaften Aussagen des Opfers wird zweifellos deutlich, dass der Täter hier mit äusserster Brutalität vorgegangen ist. Er hat weit mehr getan, als nötig gewesen wäre, um die alte Frau widerstandsunfähig zu machen. Die Grausamkeit seines Tatvorgehens zeigt sich in der Hartnäckigkeit, mit der er sie traktierte. Er hörte damit erst auf, als sie sich tot stellte. So würgte er das an Händen und Füssen bereits gefesselte und geknebelte – und damit widerstandsunfähige – Opfer mittels eines Schals und flösste ihm eine benebelnde Substanz ein. Hier nicht rele- vant, aber doch eindrücklich zur Verdeutlichung der Sinnlosigkeit der ange- wendeten Gewalt, ist auch der nicht angeklagte Umstand, dass der Täter sei- nen Finger in das Auge des Opfers gedrückt hat. Dem Opfer wurden somit weit mehr Qualen zugefügt, als für dessen Widerstandsunfähigkeit notwendig gewesen wären, so dass man sich des Eindrucks nicht erwehren kann, diese seien dem Opfer um ihrer selbst willen zugefügt worden (Trechsel/Crameri, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 140 N 21; Art. 184 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB). Der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist damit er- füllt. Die Parteien wurden im Rahmen der Hauptverhandlung darauf hingewie- sen, dass das Gericht beabsichtigt, den Sachverhalt auch unter Berücksichti- gung von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu würdigen. Es ist somit zulässig, insoweit von den Anträgen der Staatsanwaltschaft abzuweichen (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung: Jugendstrafpro- zessordung, Basel 2010, Art. 350 N 10 f.; Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigte hat sich damit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig gemacht. KGer, 25.08.2011 3576 Strafzumessung. Jugendstrafrecht. Festlegung Probezeit. Das Gesetz regelt nicht, ob bei der Kombination von Schutzmassnahme und Strafe bereits bei der Urteilsfällung die Dauer der Probezeit für die bedingt ausgesprochene Strafe festgelegt werden kann (vgl. Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht [Jugendstrafgesetz; JStG; SR 311.1]). Aus den Erwägungen: Auch beim Zusammentreffen einer Strafe mit einer Massnahme hat das Gericht in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 JStG zunächst zu prüfen, ob der 82 B. Gerichtsentscheide 3576 Vollzug der Strafe ganz oder teilweise aufgeschoben werden kann (Urteil des Obergerichts Zürich vom 26. Oktober 2010 in: SJZ 107 (2011) S. 529 ff.). Denn allein aufgrund der Anordnung einer Schutzmassnahme kann noch nicht auf eine Schlechtprognose geschlossen werden. Ein Strafaufschub setzt voraus, dass aufgrund der gesamten Umstände das Vorliegen einer ungünsti- gen Prognose zu verneinen ist. Zwar hat die Begutachtung von X. ergeben, dass er persönliche Probleme hat, an denen er arbeiten muss, und bei für ihn günstigeren Annahmen des Gutachters auch eine z.T. mittlere Rückfallgefahr besteht. Aufgrund der gezeigten tätigen Reue in Form einer Entschuldigung aus eigenem Antrieb, aber auch des Umstandes, dass er vor dem hier zu be- urteilenden Vorfall nie straffällig geworden ist, kann ihm grundsätzlich gerade noch eine gute Legalprognose zugestanden werden, so dass die Strafe be- dingt ausgesprochen werden kann. Gemäss Art. 35 Abs. 2 JStG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 JStG kann dem Jugend- lichen im Falle eines Strafaufschubes eine Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auferlegt werden. Weder dem Gesetz noch der Rechtsprechung lässt sich jedoch entnehmen, ob bei der Kombinati- on von Schutzmassnahme und Strafe bereits bei der Urteilsfällung die Dauer der Probezeit für die bedingt ausgesprochene Strafe festgelegt werden kann. Zwar wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass die Probezeit erst dann eingehalten werden kann, wenn der betreffende Jugendliche sich in Freiheit befindet. Wie der hier zu beurteilende Sachverhalt aber gezeigt hat, ist X. ge- rade während eines Heimaufenthaltes straffällig geworfen, so dass auch die anstehende Schutzmassnahme für den verurteilten Jugendlichen eine Zeit der Bewährung darstellen wird, dahingehend als dass er sich gegenüber seinen Betreuungspersonen korrekt und anständig benehmen und keine neuerlichen Fluchtversuche unternehmen soll. Dementsprechend rechtfertigt es sich, be- reits zum jetzigen Zeitpunkt eine Probezeit festzulegen. Im vorliegenden Fall erscheint eine Dauer von zwei Jahren als angebracht. Denn bis X. seine per- sönlichen Probleme therapiert hat, ist zumindest eine gewisse Rückfallgefahr trotz der grundsätzlich noch positiven Legalprognose nicht von der Hand zu weisen, so dass ihn die zweijährige Probezeit bei seiner Bewährungsphase zusätzlich unterstützen soll. JGer, 11.07.2011 83