StPO). Zwar ist aufgrund der im Recht liegenden Akten eine schwere Körperverletzung nicht nachgewiesen worden. Sowohl aufgrund der Sachverhaltsschilderung in der Anklageschrift wie auch den glaubhaften Aussagen des Opfers wird zweifellos deutlich, dass der Täter hier mit äusserster Brutalität vorgegangen ist. Er hat weit mehr getan, als nötig gewesen wäre, um die alte Frau widerstandsunfähig zu machen. Die Grausamkeit seines Tatvorgehens zeigt sich in der Hartnäckigkeit, mit der er sie traktierte. Er hörte damit erst auf, als sie sich tot stellte.