Die Staatsanwaltschaft spricht in der Anklageschrift unter Verweis auf die Befunderhebung des Instituts für Rechtsmedizin St.Gallen zwar von massiver stumpfer Gewaltanwendung mit Würgen in Form von mechanischer Kompression des Halses durch eine Hand sowie Fesselung. Es hätten aber keine schweren inneren Verletzungen festgestellt werden können und auch die Kopf- und Halsregion sowie der Kehlkopf seien von Verletzungen verschont geblieben. Unentschieden sei das Gutachten bezüglich der Gefährlichkeit des Würgens.