Eine schwere Körperverletzung läge abgesehen von einer lebensgefährlichen Verletzung auch dann vor, wenn ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, unbrauchbar gemacht bzw. das Opfer bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank oder aber das Gesicht des Opfers arg und bleibend entstellt wäre. Schwer ist eine Körperverletzung auch dann, wenn vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Menschen verursacht wurde. Die Privatklägerin lässt vortragen, sie sei aufgrund der Augenverletzung mit Hornhautperforation heute auf einem Auge weitgehend erblindet.