Aus den Erwägungen: Zu prüfen bleibt weiter, ob der Beschuldigte allenfalls eine qualifizierte Form des Raubtatbestandes erfüllt hat. Im Vordergrund steht hier Art. 140 Ziff. 4 StGB, wonach die Sanktion auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren lautet, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Eine schwere Körperverletzung läge abgesehen von einer lebensgefährlichen Verletzung auch dann vor, wenn ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, unbrauchbar gemacht bzw. das Opfer bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank oder aber das Gesicht des Opfers arg und bleibend entstellt wäre.