B. Gerichtsentscheide 3575 3575 Qualifizierter Tatbestand des besonders grausamen Raubes. Obwohl aufgrund der Akten eine schwere Körperverletzung nicht nachgewiesen ist, ist der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB erfüllt, da der Täter weit mehr getan hat, als nötig gewesen wäre, um die alte Frau widerstandsunfähig zu machen (Art. 140 Ziff. 4 StGB).