B. Gerichtsentscheide 3575 3575 Qualifizierter Tatbestand des besonders grausamen Raubes. Obwohl aufgrund der Akten eine schwere Körperverletzung nicht nachgewiesen ist, ist der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 4 StGB erfüllt, da der Täter weit mehr getan hat, als nötig gewesen wäre, um die alte Frau widerstandsunfähig zu machen (Art. 140 Ziff. 4 StGB). Sachverhalt: Dem Beschuldigten wird zur Last gelegt, in der Nacht vom 31. Januar bzw. 1. Februar 2010 die Privatklägerin in ihrer Liegenschaft in X. überfallen zu ha- ben. Dabei soll er sie mit der Faust traktiert, gefesselt und gewürgt und seine Attacken auf sie erst aufgegeben haben, als sie sich tot gestellt habe. Beim fraglichen Überfall habe er Bargeld, Schmuck und eine Dekorationsfigur er- beutet. Aus den Erwägungen: Zu prüfen bleibt weiter, ob der Beschuldigte allenfalls eine qualifizierte Form des Raubtatbestandes erfüllt hat. Im Vordergrund steht hier Art. 140 Ziff. 4 StGB, wonach die Sanktion auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren lautet, wenn der Täter das Opfer in Lebensgefahr bringt, ihm eine schwere Körperverletzung zufügt oder es grausam behandelt. Eine schwere Körperver- letzung läge abgesehen von einer lebensgefährlichen Verletzung auch dann vor, wenn ein wichtiges Organ oder Glied verstümmelt, unbrauchbar gemacht bzw. das Opfer bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank oder aber das Gesicht des Opfers arg und bleibend entstellt wäre. Schwer ist eine Körperverletzung auch dann, wenn vorsätzlich eine andere schwere Schädi- gung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit des Men- schen verursacht wurde. Die Privatklägerin lässt vortragen, sie sei aufgrund der Augenverletzung mit Hornhautperforation heute auf einem Auge weitgehend erblindet. Für die- se Behauptung lässt sich jedoch weder aus den eingereichten noch aus den durch das Gericht eingeholten medizinischen Akten ein Nachweis erbringen. Die Staatsanwaltschaft spricht in der Anklageschrift unter Verweis auf die Be- funderhebung des Instituts für Rechtsmedizin St.Gallen zwar von massiver stumpfer Gewaltanwendung mit Würgen in Form von mechanischer Kom- pression des Halses durch eine Hand sowie Fesselung. Es hätten aber keine schweren inneren Verletzungen festgestellt werden können und auch die Kopf- und Halsregion sowie der Kehlkopf seien von Verletzungen verschont geblieben. Unentschieden sei das Gutachten bezüglich der Gefährlichkeit des Würgens. Getreu dem Grundsatz "in dubio pro reo" muss hier jedoch von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt ausgegangen werden, so dass eine konkrete Lebensgefährdung hier nicht anzunehmen ist (Art. 10 Abs. 3 81 B. Gerichtsentscheide 3576 StPO). Zwar ist aufgrund der im Recht liegenden Akten eine schwere Körper- verletzung nicht nachgewiesen worden. Sowohl aufgrund der Sachverhalts- schilderung in der Anklageschrift wie auch den glaubhaften Aussagen des Opfers wird zweifellos deutlich, dass der Täter hier mit äusserster Brutalität vorgegangen ist. Er hat weit mehr getan, als nötig gewesen wäre, um die alte Frau widerstandsunfähig zu machen. Die Grausamkeit seines Tatvorgehens zeigt sich in der Hartnäckigkeit, mit der er sie traktierte. Er hörte damit erst auf, als sie sich tot stellte. So würgte er das an Händen und Füssen bereits gefesselte und geknebelte – und damit widerstandsunfähige – Opfer mittels eines Schals und flösste ihm eine benebelnde Substanz ein. Hier nicht rele- vant, aber doch eindrücklich zur Verdeutlichung der Sinnlosigkeit der ange- wendeten Gewalt, ist auch der nicht angeklagte Umstand, dass der Täter sei- nen Finger in das Auge des Opfers gedrückt hat. Dem Opfer wurden somit weit mehr Qualen zugefügt, als für dessen Widerstandsunfähigkeit notwendig gewesen wären, so dass man sich des Eindrucks nicht erwehren kann, diese seien dem Opfer um ihrer selbst willen zugefügt worden (Trechsel/Crameri, in: Trechsel et al. [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2008, Art. 140 N 21; Art. 184 Abs. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 4 StGB). Der qualifizierte Tatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 4 StGB ist damit er- füllt. Die Parteien wurden im Rahmen der Hauptverhandlung darauf hingewie- sen, dass das Gericht beabsichtigt, den Sachverhalt auch unter Berücksichti- gung von Art. 140 Ziff. 4 StGB zu würdigen. Es ist somit zulässig, insoweit von den Anträgen der Staatsanwaltschaft abzuweichen (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung: Jugendstrafpro- zessordung, Basel 2010, Art. 350 N 10 f.; Art. 350 Abs. 1 StPO). Der Be- schuldigte hat sich damit des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 StGB schuldig gemacht. KGer, 25.08.2011 3576 Strafzumessung. Jugendstrafrecht. Festlegung Probezeit. Das Gesetz regelt nicht, ob bei der Kombination von Schutzmassnahme und Strafe bereits bei der Urteilsfällung die Dauer der Probezeit für die bedingt ausgesprochene Strafe festgelegt werden kann (vgl. Art. 35 Abs. 2 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht [Jugendstrafgesetz; JStG; SR 311.1]). Aus den Erwägungen: Auch beim Zusammentreffen einer Strafe mit einer Massnahme hat das Gericht in Anwendung von Art. 35 Abs. 1 JStG zunächst zu prüfen, ob der 82