219 StGB freizusprechen und die Appellation der Staatsanwaltschaft ist vollumfänglich abzuweisen. OGer, 14.02.2011 Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen hat das Bundesgericht mit Entscheid vom 26. Oktober 2011 abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist (Urteil BGer 6B_356/2011). 80