Wie bereits die Einzelrichterin des Kantongerichts festhielt, stellten die Angeklagten bei G. zwar gewisse Auffälligkeiten fest, das heisst sie waren nicht unaufmerksam. Aufgrund der Vorgeschichte von G. und mangels Hinweisen auf eine engere Beziehung zwischen F. und G. erklärten sie sich diese jedoch mit der Herkunft des Mädchens und dachten nicht an einen Missbrauch durch ein anderes Pflegekind. Allein dieser (fahrlässige) Irrtum reicht für eine Verurteilung nach Art. 219 StGB durch Unterlassung nicht aus.