Im anderen Fall wurde eine Schulrektorin verurteilt, welche trotz Kenntnis eines sexuellen Missbrauchs einer Schülerin durch andere Schüler fahrlässig im Sinne von Art. 219 Abs. 2 StGB keine Massnahmen ergriff, um die dringende und vorhersehbare Gefahr einer Wiederholung solcher Missbräuche zu verhindern. Wie bereits die Einzelrichterin des Kantongerichts festhielt, stellten die Angeklagten bei G. zwar gewisse Auffälligkeiten fest, das heisst sie waren nicht unaufmerksam.