Pra 88 (1999) Nr. 76 und dem Urteil BGer 6B_993/2008 zugrundeliegenden Sachverhalte genannt. Im ersten Fall ging es um ein aktives Tun, nämlich um den jahrelangen Missbrauch der Arbeitskraft einer Minderjährigen unter physischer und verbaler Demütigung auf Kosten der schulischen Integration. Im anderen Fall wurde eine Schulrektorin verurteilt, welche trotz Kenntnis eines sexuellen Missbrauchs einer Schülerin durch andere Schüler fahrlässig im Sinne von Art. 219 Abs. 2 StGB keine Massnahmen ergriff, um die dringende und vorhersehbare Gefahr einer Wiederholung solcher Missbräuche zu verhindern.