Es war nun aber nicht so, dass die Angeklagten F. einfach gewähren liessen. Zum einen hat die Angeklagte jeweils ein TV-Verbot ausgesprochen, wenn F. heimlich fern sah und ihn regelmässig nach 22.00 Uhr ins Bett geschickt, zum andern galten bezüglich des Fernsehkonsums auch gewisse Regeln, die eingehalten werden mussten. Die Angeklagten haben aber auch seine mitgebrachten DVD’s und Videos kontrolliert (Aussage A. an Schranken) und sein Zimmer periodisch auf Drogen durchsucht resp. sogar Urinproben bei F. gemacht. B. hat einmal F. sogar wegen Kiffens angezeigt.