Aufgrund der Aussagen der Angeklagten sowie der Lehrtöchter und F. selbst ist sodann davon auszugehen, dass dieser pornographische Filme nicht nach Belieben anschauen konnte, sondern sich wahrscheinlich nur – aber immerhin – vereinzelt Ausschnitte solcher Sendungen zu Gemüte führen konnte, wenn keine Gefahr bestand, entdeckt zu werden. Hier ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass für die Angeklagten als Pflegeeltern von potentiell schwierigen Kindern sicher ein hoher Massstab gilt. Es war nun aber nicht so, dass die Angeklagten F. einfach gewähren liessen.