Was den übermässigen Konsum von pornographischen Filmen angeht, hat G. – selbst nach den Aussagen von F. – nur in einziges Mal mit ihm solches Material angeschaut. Aufgrund der Aussagen der Angeklagten sowie der Lehrtöchter und F. selbst ist sodann davon auszugehen, dass dieser pornographische Filme nicht nach Belieben anschauen konnte, sondern sich wahrscheinlich nur – aber immerhin – vereinzelt Ausschnitte solcher Sendungen zu Gemüte führen konnte, wenn keine Gefahr bestand, entdeckt zu werden.