- Zusammenfassend ist nach Auffassung des Obergerichts in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass nur die älteren Pflegekinder wie F. oder seine Schwester I. vereinzelt für kurze Zeit alleine zu Hause waren. Gesicherte Anhaltspunkte dafür, dass die jüngeren Kinder, das heisst G., C. und E., zusammen mit den beiden Älteren zu Hause unbeaufsichtigt waren, gibt es demgegenüber nicht. Was den übermässigen Konsum von pornographischen Filmen angeht, hat G. – selbst nach den Aussagen von F. – nur in einziges Mal mit ihm solches Material angeschaut.