ein, da F. im Juni 2002 15 Jahre alt wurde und im Juli 2003 der Umzug nach Q. erfolgte. Bezüglich der zunächst angegebenen Häufigkeit der sexuellen Kontakte durch F. ist nach Auffassung des Obergerichts demzufolge Vorsicht angebracht, da er offensichtlich zu Übertreibungen neigt. - Der Angeklagte hat an Schranken angegeben, es sei höchstens vorgekommen, dass sie die älteren Kinder einmal für kurze Zeit alleine gelassen hätten, die jüngeren hätten sie jeweils mitgenommen. Das sei auch so gewesen, wenn er seine Frau in die Nähschule gebracht habe. Auch hier sind gegenüber den Aussagen von F. also Zweifel angebracht.