- Gewisse Aussagen, welche F. in der gegen ihn geführten Strafuntersuchung machte, hat er teilweise als Zeuge in der vorliegenden Streitsache selbst relativiert, andere Aussagen haben ihre Überzeugungskraft aufgrund weiterer Ermittlungsergebnisse verloren oder zumindest eingebüsst. - Beispielsweise gab F. als Angeschuldigter zu Protokoll, es habe sehr viele Situationen gegeben, wo er ganz alleine im Haus gewesen sei. Er sei öfters von der Schule gekommen und habe niemanden antreffen können. […] Der TV-Apparat habe im Wohnzimmer gestanden und sei für alle Bewohner zugänglich gewesen.