Konkrete Anhaltspunkte, dass diese die Aufsichtspflicht im hier zur Diskussion stehenden Kontext gegenüber F. und/oder G. verletzt hätten, liegen jedoch nicht vor. Der Verantwortliche des Vereins T. listete am 10. April 2010 gegenüber dem Verhöramt unter den zu beanstandenden Punkten zwar auch „mangelndes Erfüllen der Aufsichtspflicht“ und „Praktikantinnen wurden oft alleine gelassen und waren total überfordert“ auf. Obwohl ihm anhand der Anfrage des Verhöramtes klar sein musste, dass die Strafuntersuchung gegen die Angeklagten im Zusammenhang mit F. und G. erfolgte, beliess er es jedoch bei dieser allgemeinen Formulierung.