Für den Ausgang des Verfahrens ist dieses Detail jedoch nicht massgebend, weshalb auf nähere Abklärungen verzichtet werden kann. - Die Berichte, welche das Verhöramt zwecks Ergänzung der Untersuchung eingeholt hat, äussern sich zwar zum Teil kritisch bezüglich der fachlichen Fähigkeiten der Angeklagten (Bericht Verein T. und Bericht der Vormundschaftsbehörde Q.). Konkrete Anhaltspunkte, dass diese die Aufsichtspflicht im hier zur Diskussion stehenden Kontext gegenüber F. und/oder G. verletzt hätten, liegen jedoch nicht vor.