Auch hätten die sexuellen Übergriffe von F. auf G. angesichts ihres Alters sicherlich eine Gefahr für ihre seelische Entwicklung bedeutet. Wie die vorher gemachten Ausführungen aber aufzeigen würden, könne den Angeklagten keine pflichtwidrige Unvorsichtigkeit vorgeworfen werden. Eine Verletzung der Beaufsichtigungspflicht und somit ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Angeklagten sei nicht nachgewiesen. Sie seien daher von der Verletzung der Fürsorgeoder Erziehungspflicht freizusprechen. 5. Diesen Ausführungen kann das Obergericht sich vollumfänglich anschliessen und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin verwiesen werden.