Auch der VHPG (Pflegeelternverein), dem die Angeklagten die Situation unterbreitet hätten, habe keinen Anlass für eine Untersuchung oder Massnahmen gesehen. Schliesslich hätten auch weitere Personen (zum Beispiel der Hausarzt, der schulpsychologische Dienst, verschiedene Therapeuten etc.), die sich um G. kümmerten, nichts bemerkt. 4. Zusammenfassend habe die Angeklagten als Pflegeeltern eine Garan- ten- bzw. Beaufsichtigungspflicht gegenüber den Kindern getroffen. Auch hätten die sexuellen Übergriffe von F. auf G. angesichts ihres Alters sicherlich eine Gefahr für ihre seelische Entwicklung bedeutet.