…, haben wir Grund zur Annahme, dass dem Kind auch ein Schweigegelübde abgenommen worden ist“. Die Angeklagten hätten den Zustand von G. und das Gefühl, sie verberge etwas, aber im Zusammenhang mit ihrer Mutter und deren Einfluss auf das Kind gesehen und seien nicht auf die Idee gekommen, dass noch ein anderes Geheimnis sie beschäftige. Die Angeklagten hätten bei G. auch ein sexualisiertes Verhalten sowie Übergriffe ihrerseits auf die jüngeren Kinder festgestellt. Auch dieses Phänomen hätten sie jedoch mit ihrer Herkunft erklärt.