worden wäre. Im Übrigen seien Fernsehverbote ausgesprochen worden, wenn die Angeklagte F. beim heimlichen Fernsehen erwischt habe. Es könne auch nicht gesagt werden, die Angeklagten seien unaufmerksam gewesen. So hätten sie im Sozialbericht vom 15. Mai 2003 festgehalten, „…, dass G. Dinge trägt, die sich unserem Einfluss entziehen. G. erscheint uns als Kind, welches nicht für sie bestimmte, stark belastende und überfordernde Dinge trägt und darin in ungesundem Ausmass nicht nur allein gelassen, sondern weitgehend nicht wahrgenommen wird. …, haben wir Grund zur Annahme, dass dem Kind auch ein Schweigegelübde abgenommen worden ist“.