Einmal habe es eine Situation gegeben, in der der Angeklagte das Gefühl gehabt habe, F. und G. wollten sich ins gleiche Schlafzimmer begeben. Dieser habe dann ein Zimmerverbot ausgesprochen. Auch habe F. einmal eine Sex-Telefonnummer angerufen; dabei habe es sich um einen einmaligen Vorfall gehandelt. Aufgrund des einmaligen Versuches, zusammen das gleiche Schlafzimmer aufzusuchen oder des einmaligen Anrufens eines Sex-Telefons müsse nicht angenommen werden, dass die Kinder sexuelle Kontakte unterhalten würden. Zusammen ins Kinderzimmer bzw. Schlafzimmer zu gehen, sei in jeder Familie gang und gäbe, und F. sei nicht der einzige Junge, der eine Sex-Nummer ausprobiert habe.