Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (Urteile BGer 6P.46/2000 und 6S.199/2000, E. 5. lit. c aa). […] 3. Bezüglich des Vorwurfs, die Kinder häufig ohne Aufsicht allein gelassen zu haben, hat die Einzelrichterin des Kantonsgerichts erwogen, die Angeklagten würden zwar behaupten, die Kinder seien praktisch nie alleine zu Hause gewesen.