In subjektiver Hinsicht kann die Tat vorsätzlich, wobei Eventualdolus genügt, oder fahrlässig verübt werden (BGE 125 IV 64 in: Pra 88 (1999) Nr. 76 E. 1a; Urteil BGer 6B_993/2008, E. 2.1). Gemäss dem in Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32 Abs. 1 BV verankerten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.