Der Tatbestand ist in dieser Hinsicht relativ unbestimmt, was auch mit Blick auf Art. 1 StGB problematisch ist. Eine Richtschnur besteht höchstens insofern, als das tatbestandsmässige Verhalten sich offenbar dazu eigenen muss, eine konkrete Gefahr für die körperliche oder seelische Entwicklung des Minderjährigen zu bewirken. Erst wenn diese als Folge des pflichtwidrigen Verhaltens tatsächlich eintritt, ist der tatbestandsmässige Erfolg gegeben und das Delikt vollendet (Donatsch/Wohlers, Strafrecht IV, 3. A., Zürich 2004, § 4, S. 20 f.). In subjektiver Hinsicht kann die Tat vorsätzlich, wobei Eventualdolus genügt, oder fahrlässig verübt werden (BGE 125 IV 64 in: