Pra 88 (1999) Nr. 76 E. 1a; Urteil BGer 6B_993/2008, E. 2.1). Ab welcher Grenze die Pflichten verletzt sind, ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen (Andreas Eckert, a.a.O., Art. 219, N 9). Dafür, dass das „Nichtbemerken“ auch schon eine Pflichtverletzung ist, gibt es keine Präjudizien. Der Inhalt der Fürsorge- und Erziehungspflichten im Einzelnen ist nicht einfach zu bestimmen. Der Tatbestand ist in dieser Hinsicht relativ unbestimmt, was auch mit Blick auf Art. 1 StGB problematisch ist.