Der Täter muss seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht verletzt oder vernachlässigt haben, was in einem Tun oder in einer Unterlassung geschehen kann. Er verletzt seine Pflicht positiv, zum Beispiel indem er den Minderjährigen misshandelt oder ihn durch übermässige oder erschöpfende Arbeit ausbeutet, oder er kommt seiner Pflicht auf passive Weise nicht nach, zum Beispiel indem er das Kind verlässt, indem er es unterlässt, für dieses zu sorgen, oder indem er bei einer drohenden Gefahr nicht die sich aufdrängenden Sicherheitsmassnahmen ergreift (BGE 125 IV 64 in: Pra 88 (1999) Nr. 76 E. 1a; Urteil BGer 6B_993/2008, E. 2.1).