sichtspflicht verletzt. Als Folge dieser Unterlassung sei es zwischen den beiden Schutzbefohlenen zu sexuellen Handlungen gekommen. 2. Das durch Art. 219 StGB geschützte Rechtsgut ist die körperliche und seelische Entwicklung des Unmündigen. Die Anwendung von Art. 219 StGB setzt als erstes voraus, dass der Täter gegenüber einer minderjährigen Person eine Pflicht zur Fürsorge, das heisst des Schutzes, oder eine Pflicht zur Erziehung, das heisst zur Förderung der Entwicklung – in körperlicher, geistiger und seelischer Hinsicht – des Minderjährigen hat (BGE 125 IV 64 in: Pra 88 (1999) Nr. 76 E. 1a; Urteil BGer 6B_993/2008, E. 2.1).