11 BV erscheint es für das Obergericht als inakzeptabel, allenfalls sich auf Wanderwegen befindliche Kinder und Jugendliche unfreiwillig dem Anblick entblösster Geschlechtsteile auszusetzen. Zwar trifft es in gewissem Mass zu, dass ein durchschnittlicher Medienkonsument an Bilder von nackten Menschen gewohnt ist. Neben der Tatsache, dass die unzensierte Darstellung der primären Geschlechtsorgane in den allgemein zugänglichen Medien weiterhin keineswegs an der Tagesordnung ist, gilt es dazu weiter zu bemerken, dass es einen Unterschied macht, ob man einem nackten Menschen in den Medien oder in der Wirklichkeit begegnet.