Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zum einen festzuhalten, dass auf Bundesrechtsstufe kein geschlossenes Normensystem im Hinblick auf das Rechtsgut der öffentlichen Sittlichkeit besteht. Zum anderen bedeutet der Umstand, dass die Nacktheit in der Öffentlichkeit seit der Revision des Sexualstrafrechts nicht mehr bundesstrafrechtlich verfolgt wird, aufgrund der Verschiedenheit der geschützten Rechtsgüter nicht, dass damit eine diesbezügliche Strafkompetenz der Kantone mit Blick auf die öffentliche Sittlichkeit hinfällig geworden ist.