fentlichkeit aber nicht die sexuelle Integrität einzelner Personen angegriffen, sondern das Rechtsgut der öffentlichen Sittlichkeit. Fest steht, dass der Begriff der öffentlichen Sittlichkeit nach der Revision des Sexualstrafrechts aus dem Diskurs des Bundesstrafrechts weitgehend ausgeschieden ist (vgl. dazu in Bezug auf den Pornographietatbestand Meng/Schwaibold, a.a.O., N 5 zu Art.