203 aStGB bemerkte Stratenwerth, dass Art. 203 aStGB auf „Fälle schwerer Missachtung des Sittlichkeitsgefühls beschränkt werden sollte, und das sind ausschliesslich solche der geschlechtlichen Betätigung in der Öffentlichkeit. Der Rest ist eine Angelegenheit des kantonalen Polizeirechts“ (Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Bern 1974, S. 367; vgl. auch Ernst Hafter, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, Berlin 1937, S. 164; BGE 103 IV 167 in: Pra 1977 Nr. 210).