geschlossenen Normensystem im Bereich des Sexualstrafrechts auszugehen ist, stellt sich aufgrund der derogatorischen Wirkung des Bundesrechts die Frage, ob der Angeklagte gestützt auf eine kantonale Übertretungsstrafnorm wegen Nacktwanderns verurteilt werden kann. Bereits vor der Revision des Sexualstrafrechts existierten im Bereich der öffentlichen Sittlichkeit bundesstrafrechtliche Regelungen (insbesondere Art. 203 aStGB) und kantonales Polizeirecht nebeneinander (vgl. Jürg Schaufelberger, a.a.O., S. 7 f.). Zur Abgrenzung von kantonalem Polizeirecht und Art. 203 aStGB bemerkte Stratenwerth, dass Art.