Fraglich ist indessen, ob das Fehlen einer eidgenössischen Strafnorm als qualifiziertes Schweigen des Bundesgesetzgebers auszulegen ist, der den Kantonen kraft Art. 335 Ziff. 1 StGB verbietet, das Nacktwandern zu sanktionieren. Die Gesetzgebungskompetenz der Kantone auf dem Gebiet des Strafrechts beschränkt sich auf jene Gebiete, die nicht Gegenstand der Bundesgesetzgebung bilden (Art. 123 Abs. 1 BV).