bitionistische Handlung sei, mangels der erforderlichen sexuellen Tendenz, das Entblössen zur Provokation oder zur Verrichtung der Notdurft. In solchen Fällen könne Art. 198 StGB eingreifen (BBl 1985 II, S. 1080). Diese Anregungen fanden ihren Niederschlag in dem seit 1. Oktober 1992 geltenden revidierten Sexualstrafrecht (vgl. zum Ganzen Philipp Maier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. A., Basel 2007, N 1 ff. der Vorbemerkungen zu Art. 187). So führte das Bundesgericht im Jahr 1999 aus, dass das bloss Unanständige, Unangebrachte, Anstössige, Geschmacklose, Unschamhafte, Widerwärtige aus dem Strafbaren ausscheiden solle (BGE 125 IV 58 E. 3).