Begründet wurde die Anwendbarkeit von Art. 203 aStGB damit, dass durch die Nacktheit das durchschnittliche sittliche Empfinden verletzt würde (vgl. BGE 89 IV 129). Die Botschaft zum Entwurf des revidierten Sexualstrafrechts übernahm die in der Lehre geäusserte Kritik an dieser Rechtsprechung und verfolgte die Absicht, „den Strafrichter von der Pflicht, in solchen Fällen den Sittenrichter spielen zu müssen, zu befreien“ (BBl 1985 II, S. 1080). Sexuelles Verhalten sollte lediglich für strafbar erklärt werden, wenn es einen anderen schädigt oder schädigen könnte (BBl 1985 II, S. 1064). Aus dem Komplex der bei Art.