Aus den Erwägungen: 1. b) Vor der Revision des Sexualstrafrechts im Jahr 1992 wurde die nicht sexuell motivierte Nacktheit in der Öffentlichkeit (Nacktbaden, Nacktrennen, Nacktgehen, Verrichten der Notdurft) auf Bundesebene unter Art. 203 aStGB (öffentliche unzüchtige Handlungen) subsumiert (vgl. Jürg Schaufelberger, Die „öffentlichen unzüchtigen Handlungen“, Eine kriminologische Darstellung, unter besonderer Berücksichtigung der in den Jahren 1967 und 1968 im Kanton Zürich strafrechtlich beurteilten Fälle, Diss., Zürich 1973, S. 2 ff.). Begründet wurde die Anwendbarkeit von Art.