O., S. 220 ff.). Gemäss der vorgängigen Darstellung bestehen zwei Meinungen: Nach der einen (beklagtischen) Auffassung soll die Ursache der Kniebeschwerden des Klägers auf den nicht Suva versicherten Unfall von 1990 mit Operation im Jahr 1996 zurückzuführen sein, wogegen die andere Auffassung die Kniebeschwerden auf eine Krankheit zurückführt. Die Gutachter haben sich differenziert mit den beiden Ansichten auseinandergesetzt und sich logisch nachvollziehbar mit überzeugender Begründung dafür entschieden, dass die Kniebeschwerden klar von einer Krankheit verursacht wurden. Das Gutachten und die darin gemachten Schlussfolgerungen sind somit in sich schlüssig.