66 B. Gerichtsentscheide 3572 seits auch dann, wenn die Beantwortung der Expertenfragen als apodiktische Behauptungen im luftleeren Raum stehen (Alfred Bühler, a.a.O., N 91 ff.). Die Schlussfolgerung der Gutachter, wonach für die Knieschwellung eine Krankheit ursächlich ist, ist aufgrund des strukturierten und logischen Gutachtenaufbaus und den dargelegten Überlegungen und Befunden der Gutachter ohne Probleme nachvollziehbar. 3. Ein Gutachten ist schlüssig, wenn die Schlussfolgerungen des Gutachters nach den Gesetzen der Logik anhand der Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen werden können.