B. Gerichtsentscheide 3572 gegenstand, Kaufpreis und Zahlungskonditionen) Einigkeit zwischen den Parteien bestand. Hauptgrund dafür sind die vorgenommenen Handelsregistereinträge und die in der Absichtserklärung aufgeführte Klausel „per Saldo aller Ansprüche“. Sie verleiht dem Vertrag abschliessenden Charakter. Sind in einem Vorvertrag bereits alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte enthalten, so bedarf es keines Hauptvertrages mehr. Es kann die vereinbarte Leistung gestützt auf den Vorvertrag eingeklagt werden. KGer, 04.04.2011 3572