B. Gerichtsentscheide 3572 gegenstand, Kaufpreis und Zahlungskonditionen) Einigkeit zwischen den Par- teien bestand. Hauptgrund dafür sind die vorgenommenen Handelsregis- tereinträge und die in der Absichtserklärung aufgeführte Klausel „per Saldo al- ler Ansprüche“. Sie verleiht dem Vertrag abschliessenden Charakter. Sind in einem Vorvertrag bereits alle objektiv und subjektiv wesentlichen Punkte ent- halten, so bedarf es keines Hauptvertrages mehr. Es kann die vereinbarte Leistung gestützt auf den Vorvertrag eingeklagt werden. KGer, 04.04.2011 3572 Würdigung Gerichtsgutachten. Ein Gerichtsgutachten (Untersuchungsge- genstand: Kniebeschwerden) muss vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sein. Aus den Erwägungen: Ein Gerichtsgutachten muss vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sein (Alfred Bühler, Beweismass und Beweiswürdigung bei Gerichtsgutachten – unter Berücksichtigung der jüngsten Lehre und Rechtsprechung, in: Juslet- ter 21. Juni 2010, N 82 ff.; Martin Kaufmann, Beweisführung und Beweiswür- digung, Zürich/St.Gallen 2009, S. 219). 1. In Bezug auf die Vollständigkeit ist festzuhalten, dass alle dem Gutach- ter gestellten Fragen von diesem beantwortet werden müssen (Alfred Bühler, a.a.O., N 83). Im Weiteren müssen im Gutachten dessen tatsächliche Grund- lagen, die der Gutachter nicht selbst beschafft hat, einzeln und mit ihrem we- sentlichen Inhalt rekapituliert werden, wobei insbesondere die Vorakten zu spezifizieren sind (Alfred Bühler, a.a.O., N 85). Schliesslich sind die soge- nannten Befundtatsachen aufzuführen. Bei medizinischen Gutachten hat der Gutachter namentlich die Anamnese, die vom Exploranden geklagten subjek- tiven Beschwerden und die durchgeführten Untersuchungen sowie Explorati- onsgespräche detailliert wiederzugeben (Alfred Bühler, a.a.O., N 86 ff. mit Verweis auf BGE 125 V 351 E. 3a und BGE 122 V 157 E. 1c). Vorliegend ist festzustellen, dass sämtliche der Gutachterin gestellten Fragen beantwortet, die Vorakten detailliert aufgeführt und die Befundtatsa- chen wie Anamnese, die vom Kläger genannten Beschwerden sowie die durch die Gutachter vorgenommenen zusätzlichen Abklärungen und Explora- tionsgespräche wiedergegeben wurden. Das gerichtliche Gutachten ist somit vollständig. 2. Der Richter muss das Gutachten prüfend nachvollziehen können. So sind einerseits Schlussfolgerungen, für die im Gutachten jede Begründung fehlt, nicht nachvollziehbar. Nicht nachvollziehbar ist ein Gutachten anderer- 66 B. Gerichtsentscheide 3572 seits auch dann, wenn die Beantwortung der Expertenfragen als apodiktische Behauptungen im luftleeren Raum stehen (Alfred Bühler, a.a.O., N 91 ff.). Die Schlussfolgerung der Gutachter, wonach für die Knieschwellung eine Krankheit ursächlich ist, ist aufgrund des strukturierten und logischen Gutach- tenaufbaus und den dargelegten Überlegungen und Befunden der Gutachter ohne Probleme nachvollziehbar. 3. Ein Gutachten ist schlüssig, wenn die Schlussfolgerungen des Gutach- ters nach den Gesetzen der Logik anhand der Begründung überzeugend und widerspruchsfrei nachvollzogen werden können. Wo zu einer wissenschaftli- chen Streitfrage unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, hat der Ge- richtsgutachter darzulegen, warum er auf die eine und nicht auf die andere These abstellt (Alfred Bühler, a.a.O., N 94 ff.). Bei Bestehen von Zweifeln gilt, dass der Richter Zweifel an der Schlüssigkeit und Argumentation des Ge- richtsgutachters gerade dann unterdrücken und durch sein Vertrauen in des- sen Unabhängigkeit sowie dessen in Fachkreisen unbestrittene Sach- und Fachkunde ersetzen darf, je komplexer der naturwissenschaftlich-technische Sachverhalt ist, der dem Gutachten zu Grunde liegt (Alfred Bühler, a.a.O., N 97; vgl. auch Martin Kaufmann, a.a.O., S. 220 ff.). Gemäss der vorgängigen Darstellung bestehen zwei Meinungen: Nach der einen (beklagtischen) Auffassung soll die Ursache der Kniebeschwerden des Klägers auf den nicht Suva versicherten Unfall von 1990 mit Operation im Jahr 1996 zurückzuführen sein, wogegen die andere Auffassung die Kniebe- schwerden auf eine Krankheit zurückführt. Die Gutachter haben sich differen- ziert mit den beiden Ansichten auseinandergesetzt und sich logisch nachvoll- ziehbar mit überzeugender Begründung dafür entschieden, dass die Kniebe- schwerden klar von einer Krankheit verursacht wurden. Das Gutachten und die darin gemachten Schlussfolgerungen sind somit in sich schlüssig. Auch vermögen die Vorbringen der Beklagten in ihrer Stellungnahme und der damit eingereichte ärztlichen Stellungnahme das gerichtliche Gutachten nicht zu entkräften bzw. Zweifel an dessen Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu begründen. 4. Das Gerichtsgutachten ist vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Es gibt keine Gründe, von der im Gutachten gemachten Schlussfolgerung, wonach eine Krankheit Ursache der Kniebeschwerden des Klägers ist, abzu- weichen. Die Ausführungen der Beklagten können die Darlegungen und Schlussfolgerungen der Gutachter nicht erschüttern. Das Gutachten hat somit volle Beweiskraft. KGer, 14.12.2010 67