Die Absichtserklärung stelle keine ausreichende Grundlage dar. Schliesslich sei klar formuliert worden, dass im Anschluss an die Absichtserklärung ein Aktienkaufvertrag auszufertigen sei. Ausserdem sei selbst unter der Annahme, dass die Absichtserklärung genüge, auf Grund des fehlenden Indossaments das Eigentum an den Aktien noch nicht auf den Beklagten übergegangen. Ferner behauptet er, die Absichtserklärung sei nicht primär im Hinblick auf den Aktienkauf abgeschlossen worden, sondern es sei um die Einigung gegangen, dass der Kläger die GmbH und der Beklagte die AG übernimmt. Aufgrund der fehlenden Vertragsbasis sei der Kaufpreis noch nicht fällig geworden.